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BGBl. Nr. 721/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
721. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Bundesgesetz vom 27. September 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 721/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 282 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 15neu
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 721/1988 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 2 § 15↗RIS↗

Arbeitsvermittlung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten (Paragraph 2,) obliegt den Arbeitsämtern. Diese haben im Einvernehmen mit den Landesinvalidenämtern dahin zu wirken, daß die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen.
  2. Absatz 2,Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des Paragraph 8, – binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen, das unverzüglich mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Absatz eins, das Einvernehmen herzustellen hat.