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BGBl. Nr. 145/1992

kundgemacht 19.03.1992 RIS↗Parlament↗
145. Bundesgesetz: Preisgesetz 1992
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 145/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisgesetz 1992 neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 15neu
in Kraft 01.06.1992 – 23.12.2025 · idF BGBl. Nr. 145/1992 · danach: BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 15↗RIS↗

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, die
    1. Ziffer eins
      für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 6, oder
    2. Ziffer 2
      für die Anordnung eines Preisstopps oder
    3. Ziffer 3
      für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins
    erforderlich sind oder die gemäß Paragraph 4, zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich sind, zu übermitteln an:
    1. Ziffer eins
      die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder der Preiskommission,
    4. Ziffer 4
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG) und
    5. Ziffer 5
      den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
    3. Ziffer 3
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
    4. Ziffer 4
      den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.