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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 25 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 15geändertText, Z 1 lit c, lit d, lit e, lit f, lit g (entfallen), lit h (entfallen), lit j, lit k, lit l (entfallen), lit m (entfallen), lit i (neu), Z 2 lit a (entfallen), lit b; Abs 2 (neu) · umnummeriert: Z 1 lit g, lit h, Z 2 lit a; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.07.1994 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 Art. 2 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 47/1997 Art. 2 § 15↗RIS↗
§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre
1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
b) arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;
c) eine Abfertigung, eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
d) selbständig erwerbstätig gewesen ist sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
e) sich einer Ausbildung Präsenz- oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen Zivildienst geleistet hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
f) Präsenz(Zivil)dienst geleistet einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzurlaubsgeld bezogen hat;
g) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt bzw. Karenzurlaubsgeld bezogen hat;
h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 bezogen hat;
i g) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
j) Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
k) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
l) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung bezogen hat;
m) eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten worden ist;
n h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
i) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
j) auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
k) selbständig erwerbstätig gewesen ist und
2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
a) beschäftigt gewesen ist;
b a) sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
c b) eine der in Z 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit diesem dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(2) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich weiters
1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
a) Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
b) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat, und
2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Z 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(23) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(34) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.