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BGBl. Nr. 455/1983

kundgemacht 08.09.1983 RIS↗
455. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schülerbeihilfengesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 19. Juli 1983, mit der das Schülerbeihilfengesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 455/1983× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 16neu
in Kraft 09.09.1983 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 455/1983 · danach: BGBl. Nr. 186/1993 Art. 2 § 16↗RIS↗

Besondere Verfahrensvorschriften

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten gilt jeweils ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,; Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
  2. Absatz 2,Die Anwendung des Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
  3. Absatz 3,Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
  4. Absatz 4,Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5,Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
  6. Absatz 6,über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)