Absatz eins,Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten gilt jeweils ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,; Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
BGBl. Nr. 455/1983
455. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schülerbeihilfengesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 19. Juli 1983, mit der das Schülerbeihilfengesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 16neu
Besondere Verfahrensvorschriften
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Anwendung des Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
- Absatz 3,Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
- Absatz 4,Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
- Absatz 5,Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
- Absatz 6,über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)