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BGBl. Nr. 186/1993

kundgemacht 16.03.1993 RIS↗Parlament↗
186. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1993× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 19 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 16geändertAbs 1; Abs 2; Abs 6
in Kraft 09.09.1983 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 455/1983 · danach: BGBl. Nr. 186/1993 Art. 2 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 186/1993 · danach: BGBl. I Nr. 34/1997 Art. 2 § 16↗RIS↗
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 16.
(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten gilt jeweils ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 10)
(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
(3) Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden. (BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 6)