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BGBl. Nr. 609/1977

kundgemacht 21.12.1977 RIS↗
609. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung der Bundesregierung vom 14. November 1977 über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung BGBl. Nr. 609/1977× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 17neu
in Kraft 22.12.1977 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 609/1977 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 Art. 2 § 17↗RIS↗

Beginn des Bezuges

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16, ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung.
  2. Absatz 2,Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages gemäß Paragraph 16, nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat.

    Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)