Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 455/1983

kundgemacht 08.09.1983 RIS↗
455. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schülerbeihilfengesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 19. Juli 1983, mit der das Schülerbeihilfengesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 455/1983× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 18neu
in Kraft 09.09.1983 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 455/1983 · danach: BGBl. Nr. 186/1993 Art. 2 § 18↗RIS↗

Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  2. Absatz 2,Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 gebühren nur im halben Ausmaße, sofern der Schüler während der ersten Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit stirbt, die österreichische Staatsbürgerschaft verliert oder einen den Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuch abbricht. Bricht der Schüler den Schulbesuch innerhalb des ersten Unterrichtsmonates in einem Schuljahr ab, besteht kein Anspruch auf Beihilfen. Ferner gebührt die Heimbehilfe nur im halben Ausmaß, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, in der ersten Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit wegfallen; fallen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, innerhalb des ersten Unterrichtsmonates weg, besteht kein Anspruch auf Heimbeihilfe. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
  3. Absatz 3,Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Absatz 2, im halben Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate. Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
  4. Absatz 4,Die besondere Schulbeihilfe gemäß Paragraph 10, ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den sie gebührt. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
  5. Absatz 5,Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
  6. Absatz 6,(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,; Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)