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BGBl. Nr. 145/1992

kundgemacht 19.03.1992 RIS↗Parlament↗
145. Bundesgesetz: Preisgesetz 1992
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 145/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisgesetz 1992 neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 18neu
in Kraft 01.06.1992 – 23.12.2025 · idF BGBl. Nr. 145/1992 · danach: BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
  4. Absatz 4,Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.