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BGBl. I Nr. 165/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 19neu
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 165/1999 · danach: BGBl. I Nr. 133/2009 Art. 2 § 19↗RIS↗

Notwendiger Inhalt der Meldung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Eine Meldung im Sinne des Paragraph 17, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder eines Betreibers gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Ziffer 2, ergeben, und
    4. Ziffer 4
      die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und
    5. Ziffer 5
      die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise - einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten - sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und
    6. Ziffer 6
      - soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist - die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission sowie
    7. Ziffer 7
      allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14,, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.
  2. Absatz 2,Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.
  3. Absatz 3,Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.