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BGBl. I Nr. 54/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
54. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/1999× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 2172 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 1bneu
in Kraft 01.09.1999 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 54/1999 · danach: BGBl. I Nr. 46/2010 Art. 2 § 1b↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins b,

  1. Absatz eins,Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,
    2. Ziffer 2
      die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Artikel 14 a, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,,
    3. Ziffer 3
      die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440,
    4. Ziffer 4
      die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,,
    5. Ziffer 5
      die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,),
    jeweils unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
  2. Absatz 2,Wenn für eine Privatschule
    1. Ziffer eins
      erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
    2. Ziffer 2
      im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
    ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.
  3. Absatz 3,An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 29, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Absatz eins, angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.