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BGBl. Nr. 25/1947

kundgemacht 17.02.1947 RIS↗Parlament↗
25. Bundesverfassungsgesetz: Nationalsozialistengesetz.
Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 25/1947× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalsozialistengesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 2neu
in Kraft ab 18.02.1947 · idF BGBl. Nr. 25/1947 Art. 2 § 2↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei.
Übergangsbestimmungen.

Ziffer 6 (1) Verfügungen der Dienstbehörden (des Dienstgebers) auf Grund von Erkenntnissen der Sonderkommissionen (Paragraph eins, der 1. Verbotsgesetznovelle) sind mit den Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes in Einklang zu bringen.

  1. Absatz 2,Die auf Grund des Paragraph 14, des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ist bei Personen, die nach diesem Bundesverfassungsgesetz in den besonderen Listen der Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen sind oder auf die Paragraph 17,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) aufzuheben. Bei Personen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 4,, Abs. (5), des Verbotsgesetzes 1947 fallen, ist die Entlassung rückwirkend aufzuheben.
  2. Absatz 3,Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.