Absatz eins,Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen ist außer den in Paragraph eins, genannten Bedingungen, daß der Schüler
- Ziffer einsbedürftig ist,
- Ziffer 2zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist und
- Ziffer 3die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat.