Absatz eins,Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten die im Paragraph 33, des Wehrgesetzes 1978 vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Dienststellen, Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.
BGBl. Nr. 248/1988
248. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 2neu
Artikel römisch zwei
Paragraph 2,
- Absatz 2,Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen, wie insbesondere mangelnde fachliche Eignung, vor.