BGBl. Nr. 22/1970
22. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz 1969
Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Invalider (Invalideneinstellungsgesetz 1969)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 20neu
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 20,
Die zur Einholung von Auskünften (Paragraph 16,) befugten oder mit der Überwachung (Paragraph 17,) betrauten oder sonst an der Durchführung dieses Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.