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BGBl. Nr. 721/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
721. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Bundesgesetz vom 27. September 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 721/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 282 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 22neu
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1992 · idF BGBl. Nr. 721/1988 · danach: BGBl. Nr. 313/1992 Art. 2 § 22↗RIS↗

Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Mitwirkung gemäß Absatz eins, erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und der Förderungswerber (Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3) eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (Paragraphen 9 und 9 a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des Paragraph 6, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, dem Bundesrechenamt.
  4. Absatz 4,Die Landesinvalidenämter sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, betreffend Dienstgeber, begünstigte Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und Förderungswerber (Paragraph 10 a,) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
  5. Absatz 5,Die Arbeitsämter haben die Landesinvalidenämter zu benachrichtigen, wenn ein im Paragraph 5, Absatz 2, genannter Behinderter auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,)