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BGBl. Nr. 502/1993

kundgemacht 29.07.1993 RIS↗Parlament↗
502. Bundesgesetz: Beschäftigungssicherungsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Schauspielergesetz und das Aufenthaltsgesetz geändert werden (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 502/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 28 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 22geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1992 – 29.07.1993 · idF BGBl. Nr. 416/1992 · danach: BGBl. Nr. 502/1993 Art. 2 § 22↗RIS↗
in Kraft 30.07.1993 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 502/1993 · danach: BGBl. I Nr. 68/2002 Art. 2 § 22↗RIS↗
§ 22.
(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.