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BGBl. Nr. 609/1977

kundgemacht 21.12.1977 RIS↗
609. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung der Bundesregierung vom 14. November 1977 über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung BGBl. Nr. 609/1977× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 24neu
in Kraft 22.12.1977 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 609/1977 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 Art. 2 § 24↗RIS↗

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
  2. Absatz 2,Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.