Absatz eins,Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO), ist vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz eins, StGB zu bestrafen.
BGBl. Nr. 571/1985
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 252neu
Paragraph 252,
- Absatz 2,Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 2, StGB zu bestrafen.
- Absatz 3,Paragraph 251, Absatz 2, ist anzuwenden.
- Absatz 4,Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.