Absatz eins,Verheiratete Mütter und nicht alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 128,90 S täglich.
BGBl. Nr. 416/1992
416. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 27neu
Paragraph 27,
- Absatz 2,Alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 192,80 S täglich.
- Absatz 3,Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 192,80 S täglich. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die vorgenannte Freigrenze, so ist das Tageseinkommen auf den Unterschiedsbetrag zwischen 128,90 S und 192,80 S täglich anzurechnen.
- Absatz 4,Als nicht alleinstehend gilt eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre oder vom Vater des unehelichen Kindes für sich Unterhalt in einem Ausmaß erhält, das den Freibetrag nach Paragraph 6, der Notstandshilfeverordnung zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen Paragraph 27, Absatz eins und 2 übersteigt.
- Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 3, finden auf nicht alleinstehende Mütter im Sinne des Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
- Absatz 6,Bei Anwendung der Absatz 3 bis 5 ist das Einkommen nach Maßgabe der für die Notstandshilfe geltenden Vorschriften zu ermitteln.