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BGBl. Nr. 49/1988

kundgemacht 27.01.1988 RIS↗
49. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Kundmachung BGBl. Nr. 49/1988× zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 3neu
in Kraft ab 21.01.1988 · idF BGBl. Nr. 49/1988 Art. 2 § 3↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe seiner personellen Situation Zeitsoldaten die in Paragraph 33, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen vor.