Absatz eins,Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe seiner personellen Situation Zeitsoldaten die in Paragraph 33, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.
BGBl. Nr. 49/1988
49. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 3neu
Artikel römisch zwei
Paragraph 3,
- Absatz 2,Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen vor.