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BGBl. Nr. 721/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
721. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Bundesgesetz vom 27. September 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 721/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 282 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 3neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 721/1988 · danach: BGBl. I Nr. 17/1999 Art. 2 § 3↗RIS↗

Behinderung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
  2. Absatz 2,Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.