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BGBl. I Nr. 165/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 39neu
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 165/1999 · danach: BGBl. I Nr. 133/2009 Art. 2 § 39↗RIS↗

Beschlüsse der Datenschutzkommission

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt Paragraph 36, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz.
  3. Absatz 3,Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.