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BGBl. Nr. 364/1989

kundgemacht 27.07.1989 RIS↗Parlament↗
364. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (AlVG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1989, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (AlVG-Novelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 364/1989× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 9 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 43neu
in Kraft 01.08.1989 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 364/1989 · danach: BGBl. Nr. 411/1996 Art. 2 § 43↗RIS↗

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden; der Anspruch des aus dem Leistungsbezug ausgeschiedenen Leistungsbeziehers auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung im Sinne des Absatz 2, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Leistungsbeziehern, die vor dem Beginn des Leistungsbezuges krankenversichert waren und aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz gestellt wird und der Antrag auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz innerhalb von sechs Wochen nach Ende des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wird.