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BGBl. I Nr. 165/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 45neu
in Kraft 01.01.2000 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 165/1999 · danach: BGBl. I Nr. 24/2018 Art. 2 § 45↗RIS↗

8. Abschnitt
Besondere Verwendungszwecke von Daten

Private Zwecke

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit Paragraph 7, Absatz 2,, zugekommen sind.
  2. Absatz 2,Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.