Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 25/1947

kundgemacht 17.02.1947 RIS↗Parlament↗
25. Bundesverfassungsgesetz: Nationalsozialistengesetz.
Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 25/1947× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 1716 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 5neu
in Kraft ab 18.02.1947 · idF BGBl. Nr. 25/1947 Art. 2 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Jeder nach Paragraph 4, zu Verzeichnende hat die Anmeldung selbst zu erstatten. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Registrierungspflichtige, die ihren Wohnsitz innerhalb der Republik Österreich seit 13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflichtet, alle Anschriften bei der Anmeldung anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet, die Anmeldung den Registrierungsbehörden mitzuteilen, die für die früheren Wohnsitze zuständig waren. Diese Mitteilungen sind den Verzeichnissen nach Abs. (1) als Anhang anzuschließen.