Absatz eins,Für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 wird eine Sonderabgabe vom Vermögen in Höhe von 50 vH der Vermögensteuer erhoben.
BGBl. Nr. 367/1970
367. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 5neu
Artikel römisch zwei
Sonderabgabe vom Vermögen
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die für die Erhebung der Vermögensteuer geltenden gesetzlichen Vorschriften sind für die Sonderabgabe vom Vermögen sinngemäß anzuwenden; die Sonderabgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten - unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt - in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1972 fünfzig Einhundertdreiundfünfzigstel von den Gesamteingängen an Vermögensteuer einschließlich des Beitrages vom Vermögen nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 207, und einschließlich der Sonderabgabe vom Vermögen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Vermögen für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972.