Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 367/1970

kundgemacht 16.12.1970 RIS↗Parlament↗
367. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes
Kundmachung BGBl. Nr. 367/1970× zu Sonderabgabengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sonderabgabengesetz 5 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 5neu
in Kraft 17.12.1970 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 367/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 2 § 5↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Sonderabgabe vom Vermögen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 wird eine Sonderabgabe vom Vermögen in Höhe von 50 vH der Vermögensteuer erhoben.
  2. Absatz 2,Die für die Erhebung der Vermögensteuer geltenden gesetzlichen Vorschriften sind für die Sonderabgabe vom Vermögen sinngemäß anzuwenden; die Sonderabgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten - unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt - in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1972 fünfzig Einhundertdreiundfünfzigstel von den Gesamteingängen an Vermögensteuer einschließlich des Beitrages vom Vermögen nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 207, und einschließlich der Sonderabgabe vom Vermögen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Vermögen für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972.