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BGBl. I Nr. 165/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 54neu
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 165/1999 · danach: BGBl. I Nr. 83/2013 Art. 2 § 54↗RIS↗

Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Von der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 2,Die Datenschutzkommission hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
    1. Ziffer eins
      keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, nicht als gegeben erachtet wurden;
    2. Ziffer 2
      der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, als gegeben erachtet wurden.