Absatz 2,Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
BGBl. Nr. 351/1981
351. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes
Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bezügegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 7neu
Paragraph 7, (1) Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im Paragraph eins, Absatz eins, erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.
- Absatz 3,Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Absatz 2, zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
- Absatz 4,Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.