Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 455/1983

kundgemacht 08.09.1983 RIS↗
455. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schülerbeihilfengesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 19. Juli 1983, mit der das Schülerbeihilfengesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 455/1983× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 7neu
in Kraft 09.09.1983 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 455/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994 Art. 2 § 7↗RIS↗

Vermögen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.
  2. Absatz 2,Wird das Vermögen im Sinne des Absatz eins, für den in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, umschriebenen Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung zu schätzen.

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)