Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
BGBl. Nr. 408/1985
408. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 7neu
Artikel römisch zwei
Geltungsdauer, Kündigung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.