Absatz eins,Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.
BGBl. Nr. 640/1994
640. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 7aufgehoben
Vermögen
Paragraph 7,
- Absatz 2,Wird das Vermögen im Sinne des Absatz eins, für den in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, umschriebenen Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung zu schätzen.
Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)