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BGBl. Nr. 174/1995

kundgemacht 09.03.1995 RIS↗Parlament↗
174. Bundesgesetz: Änderung des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Preistransparenzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 174/1995× zu Preistransparenzgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Preistransparenzgesetz 15 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 7geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 761/1992 · danach: BGBl. Nr. 174/1995 Art. 2 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 26.04.2002 · idF BGBl. Nr. 174/1995 · danach: BGBl. I Nr. 72/2002 Art. 2 § 7↗RIS↗
Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7.
(1) Unternehmen haben über die Daten, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.