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BGBl. Nr. 174/1963

kundgemacht 26.07.1963 RIS↗
174. Bundesgesetz: Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.
Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.
Kundmachung BGBl. Nr. 174/1963× zu ÜHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Überbrückungshilfengesetz (ÜHG) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 8neu
in Kraft ab 27.07.1963 · idF BGBl. Nr. 174/1963 Art. 2 § 8↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Paragraph 8,

Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschußweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschußweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen.