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BGBl. Nr. 408/1985

kundgemacht 04.10.1985 RIS↗
408. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Kundmachung BGBl. Nr. 408/1985× zu Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 8neu
in Kraft ab 17.10.1985 · idF BGBl. Nr. 408/1985 Art. 2 § 8↗RIS↗

Inkrafttreten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
    1. Litera a
      an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie
    2. Litera b
      an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.