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BGBl. Nr. 408/1985

kundgemacht 04.10.1985 RIS↗
408. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Kundmachung BGBl. Nr. 408/1985× zu Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 9neu
in Kraft ab 17.10.1985 · idF BGBl. Nr. 408/1985 Art. 2 § 9↗RIS↗

Hinterlegung

Paragraph 9,

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.

Geschehen in Graz am 27. Juni 1985.