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BGBl. Nr. 117/1948

kundgemacht 30.06.1948 RIS↗
117. Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.
Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1948× zu Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 117/1948 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20.

  1. Absatz eins,Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Sie wird sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und gültig bleiben bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage an, wo sie von dem einen oder andern der vertragsschließenden Teile gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Sie ersetzt die am 2. August 1872 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn abgeschlossene Übereinkunft betreffend den Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.

    Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.