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BGBl. Nr. 160/1948

kundgemacht 23.08.1948 RIS↗Parlament↗
160. Bundesgesetz: Börseüberleitungsgesetz.
Bundesgesetz vom 8. Juli 1948 über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Börsewesens (Börseüberleitungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 160/1948× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 13 § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 24.08.1948 · idF BGBl. Nr. 160/1948 Art. 20↗RIS↗

Artikel römisch zwanzig.

Die Parteien sind berechtigt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Als Parteivertreter sind vor dem Schiedsgerichte die in die Liste auf Grund des Artikels römisch sechzehn aufgenommenen Personen, Rechtsanwälte, öffentliche Gesellschafter, Procuristen, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte der Parteien, ferner Mitglieder oder Besucher der Börse und gerichtlich bestellte Curatoren oder Abhandlungspfleger zuzulassen.