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BGBl. Nr. 225/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1949× zu Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 30.04.1950 · idF BGBl. Nr. 225/1949 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Ziffer eins Die zentrale Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeit der ihr unterstellten Dienststellen der Arbeitsaufsicht.

Ziffer 2 Diese Jahresberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Schluß des Berichtsjahres, jedenfalls aber innerhalb von zwölf Monaten, zu veröffentlichen.

Ziffer 3 Ausfertigungen der Jahresberichte sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Veröffentlichung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, zu übermitteln.