BGBl. Nr. 96/1949
96. Abkommen der Internationalen Gesundheitskonferenz vom 22. Juli 1946.
1. Schlußakt der Internationalen Gesundheitskonferenz; 2. Satzung der Weltgesundheitsorganisation; 3. Abkommen, abgeschlossen von den auf der Internationalen Gesundheitskonferenz vertretenen Regierungen, die in der Stadt New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 abgehalten wurde; 4. Protokoll, betreffend das Office International d’Hygiène Publique
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Jedes Mitglied verpflichtet sich, binnen achtzehn Monaten nach der Annahme eines Abkommens oder Vertrages durch die Gesundheitsversammlung, bezüglich der Annahme eines solchen Abkommens oder Vertrages Maßnahmen zu ergreifen. Jedes Mitglied wird dem Generaldirektor Mitteilung von den ergriffenen Maßnahmen machen, und, wenn es dieses Abkommen oder diesen Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist annimmt, wird es eine Erklärung über die Gründe der Nichtannahme übermitteln. Im Falle der Annahme verpflichtet sich jedes Mitglied, dem Generaldirektor einen Jahresbericht gemäß Kapitel römisch vierzehn zu geben.