Unterzeichnung,
BGBl. Nr. 45/1957
45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel römisch zwanzig
Unterzeichnung und Beitritt
Litera a Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel römisch drei freisteht, können durch
- Ziffer eins
- Ziffer 2Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder
- Ziffer 3Beitritt
Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
Litera b Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde bei der französischen Regierung wirksam.
Litera c Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt in Kenntnis, in dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.