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BGBl. Nr. 45/1957

kundgemacht 15.02.1957 RIS↗
45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachung BGBl. Nr. 45/1957× zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 20↗RIS↗

Artikel römisch zwanzig

Unterzeichnung und Beitritt

Litera a Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel römisch drei freisteht, können durch

  1. Ziffer eins
    Unterzeichnung,
  2. Ziffer 2
    Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder
  3. Ziffer 3
    Beitritt
Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Litera b Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde bei der französischen Regierung wirksam.

Litera c Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt in Kenntnis, in dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.