BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
3. ABSCHNITT
Erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienende Vermögenschaften
Artikel 20
Vermögenschaften, die am 8. Mai 1945 erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienten und die durch die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag auf die Republik Österreich übertragen wurden, werden ohne Rücksicht auf den Wert der Vermögenschaften und ohne Rücksicht darauf, ob sie am 8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen oder einer juristischen Person standen, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages übertragen.