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BGBl. Nr. 203/1958

kundgemacht 16.09.1958 RIS↗
203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 203/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über deutsche Auslandsschulden neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 20.08.1958 · idF BGBl. Nr. 203/1958 Art. 20↗RIS↗

ARTIKEL 20

Reichsschulden aus mehrseitigen Abkommen

Zahlungen auf solche Schulden des Reichs oder im Auftrage des Reichs handelnder Stellen oder Personen, die aus dem Rückstand von Beiträgen oder aus Dienstleistungen auf Grund der Bestimmungen eines mehrseitigen internationalen Abkommens oder der Satzung einer internationalen Organisation herrühren, werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgeschlossen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger in unmittelbare Verhandlungen über diese Schulden eintreten.