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BGBl. Nr. 225/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1959× zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20.

Innerstaatliche Verbindlichkeiten.

Durch die von den Vertragsstaaten in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen – insbesondere durch die Festsetzung der Verpflichtungen zur unmittelbaren Kostentragung seitens der Vertragsstaaten – werden innerstaatliche Regelungen und Verbindlichkeiten wie die Verpflichtung angemessener Beitragsleistungen zu den Kosten der Erhaltung von Wasserbauten des ehemaligen Raabregulierungssyndikates nicht berührt. Auch wird einer Abänderung und Neubegründung derartiger innerstaatlicher Regelungen und Verbindlichkeiten nicht vorgegriffen.