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BGBl. Nr. 20/1960

kundgemacht 12.01.1960 RIS↗
20. Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie.
ÜBEREINKOMMEN ZUR EINRICHTUNG EINER SICHERHEITSKONTROLLE
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1960× zu Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 30.10.1959 · idF BGBl. Nr. 20/1960 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Jede Vertragsregierung kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Kündigungsschreiben von diesem Übereinkommen zurücktreten; der Rücktritt beendet jedoch nicht die Kontrolle der vorher von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht gelieferten Materialien.