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BGBl. Nr. 92/1960

kundgemacht 22.04.1960 RIS↗
92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
Kundmachung BGBl. Nr. 92/1960× zu Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF BGBl. Nr. 92/1960 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Für außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die mit Carnet TIR befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels römisch fünf beachtet werden, die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.