Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 110/1961

kundgemacht 04.05.1961 RIS↗
110. Internationales Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik.
INTERNATIONALES ABKOMMEN, BETREFFEND DAS INTERNATIONALE INSTITUT FÜR KÄLTETECHNIK.
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1961× zu Internationales Institut für Kältetechnik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Institut für Kältetechnik neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 20↗RIS↗

Leitung.
ARTIKEL XX.

Der Direktor.

Ziffer eins Das Institut steht unter der Führung eines Direktors, dem beamtete Funktionäre und Hilfspersonal zur Seite stehen.

Ziffer 2 Der Direktor wird in geheimer Wahl vom Exekutivkomitee gewählt. Seine Pflichten und Befugnisse sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.

Ziffer 3 Der Direktor ist ex offo Sekretär der Generalversammlung, des Exekutivkomitees, des Leitungsausschusses und des Technischen Rates.