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BGBl. Nr. 142/1961

kundgemacht 23.06.1961 RIS↗
142. Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation.
PROTOKOLL ÜBER RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION
Kundmachung BGBl. Nr. 142/1961× zu Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 22.03.1961 · idF BGBl. Nr. 142/1961 Art. 20↗RIS↗

ARTIKEL 20

Jeder dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation gemäß Artikel 41 Absatz eins, dieses Übereinkommens beitretende oder eine Assoziation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gemäß Artikel 41 Absatz 2, dieses Übereinkommens eingehende Staat kann dem vorliegenden Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.