Absatz eins,Personen, die am 1. Jänner 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, werden von den nach dem österreichischen Bundesgesetz vom 7. Juli 1948 über eine einmalige Abgabe vom Vermögen (Vermögensabgabegesetz) zu erhebenden Abstattungsraten an einmaliger Vermögensabgabe befreit, soweit die Abstattungsraten nach dem 14. August 1955 fällig geworden sind oder fällig werden und am 1. Jänner 1958 noch nicht entrichtet waren. Entsprechendes gilt für die nach österreichischem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach deutschem Recht errichtet worden sind.
BGBl. Nr. 283/1962
283. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR REGELUNG VON SCHÄDEN DER VERTRIEBENEN, UMSIEDLER UND VERFOLGTEN, ÜBER WEITERE FINANZIELLE FRAGEN UND FRAGEN AUS DEM SOZIALEN BEREICH (FINANZ- UND AUSGLEICHSVERTRAG).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20.
- Absatz 2,In den Fällen, in denen vor dem 14. August 1955 die Vermögensabgabe nicht erhoben worden ist, wird von der Nacherhebung abgesehen.