BGBl. Nr. 336/1962
336. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.
ZOLLABKOMMEN ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN, DIE AUF AUSSTELLUNGEN, MESSEN, KONGRESSEN ODER ÄHNLICHEN VERANSTALTUNGEN AUSGESTELLT ODER VERWENDET WERDEN SOLLEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel 20.
1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 19 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.