Absatz eins,Sendungen,
- Litera afür die entgegen den Bestimmungen der Artikel 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,
- Litera bdie entgegen den Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 behandelt worden sind,
- Litera cfür die entgegen den Bestimmungen des Artikel 14, keine Bewilligung vorliegt,
- Litera ddie mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen des Artikel 17, nicht entsprechen, befördert werden,
hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung gemäß Artikel 8, vorliegt, zurückzuweisen.